Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung des Verwaltervertrages: Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährungsfrist und einer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährungsfrist und einer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot im Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung des Verwaltungsvertrages
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 09.02.2006 - 3 T 76/05
- OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 3 Wx 51/06
WEG : Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06
Eine solche unzulässige Haftungsbegrenzung liegt auch vor, wenn die Verjährung abgekürzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 870 ff. m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 23.12.2002, 2 ZBR 89/02; Furmans, Der Wohnungseigentümer 2002, 77, 86).Da die generelle Befreiung wie im vorliegenden Fall für die Wohnungseigentümer in ihrer Konsequenz auch nicht übersehbar ist, es also auch an der notwendigen Transparenz hinsichtlich des Bereichs, für den auf Eigentümerrechte verzichtet wird, fehlt, ist eine generelle Befreiung vom Verbot des § 181 BGB als unangemessen zu bewerten (…vgl. Staudinger/Bub a.a.O. § 27 Rn. 45;… von Westphalen a.a.O. Rn. 31; Furmans NZM 2000, 985 ff.;… Sauren, Verwaltervertrag und Verwaltervollmacht im Wohnungseigentum, 3. Aufl., § 4 Anm. 10; OLG Düsseldorf NJW 2006, 3645 ff.).
- BayObLG, 23.12.2002 - 2Z BR 89/02
Eigentümerbeschluss zur Haftungsbeschränkung zugunsten des Verwalters
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06
Eine solche unzulässige Haftungsbegrenzung liegt auch vor, wenn die Verjährung abgekürzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 870 ff. m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 23.12.2002, 2 ZBR 89/02; Furmans, Der Wohnungseigentümer 2002, 77, 86).So bestimmt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme nach dem Gemeinschaftsinteresse, also der Nützlichkeit der Maßnahme für die Gemeinschaft, nicht für das Sonderinteresse Dritter, auch nicht des Verwalters, der vielmehr als Treuhänder der Gemeinschaft so weit wie möglich Eigeninteressen denen seiner Auftraggeber unterzuordnen hat (BayObLG, Beschluss vom 23.12.2002, 2 ZBR 89/02).
- OLG München, 08.11.2006 - 34 Wx 45/06
Unwirksame Abkürzung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06
Die angegriffene Vereinbarung umfasst auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverstöße (vgl. OLG München NJW 2007, 227). - BayObLG, 02.08.1990 - BReg. 2 Z 40/90
Antrag des Verwalters auf Erklärung auf Feststellung der Ungültigkeit von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2007 - 11 Wx 40/06
Der Beschluss über die Genehmigung des Verwaltervertrages und die Verwaltervollmacht entspricht hinsichtlich der Regelung über die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB, wenn es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, sowie hinsichtlich der Verkürzung der Verjährungsfrist nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 4, 5 WEG, da die Regelung zur Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und die Regelung zur Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB unwirksam ist ( BayObLG WuM 1991, 312 f.).
- LG Frankfurt/Main, 27.09.2017 - 13 S 49/16
Enthält ein Verwaltervertrag zahlreiche unwirksame Klauseln, die wesentliche …
Die Kammer folgt der insoweit überwiegend vertretenen Ansicht, dass die Regelung lediglich dem Interesse der Verwalterin dient und die gegenteiligen Interessen der Eigentümer nicht beachtet oder kompensiert werden (OLG Düsseldorf NZM 2006, 936; OLG München ZMR 2009, 64; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 Wx 40/06 - Jennißen § 26 Rn. 94a;… Hügel/Elzer § 26 Rn. 155;… Riecke/Schmid/Abramenko § 26 Rn. 49a).